Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltung der AGB
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten weltweit für sämtliche Verkaufsvorgänge der Felsenmeer an Vertriebspartner, OEM und Endnutzer (sämtlich im Folgenden als "Kunde" bezeichnet. Felsenmeer AG verkauft bzw. liefert ausschliesslich zu den folgenden Bedingungen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Felsenmeer AG schriftlich bestätigt werden. Wird ein Vertrag abgeschlossen und der Kunde legt ebenfalls AGB vor, gelten die abweichenden Bestandteile als widersprochen und ausgeschlossen; auch die Erfüllung durch Felsenmeer AG in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers stellt keine Annahme der Bestimmungen dar. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
2. Angebot
Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte haben keine verbindliche Wirkung. Nur Offerten, die schriftlich, per Fax oder per E-Mail gemacht werden, gelten als verbindlich. Eine Offerte ist 20 Tage lang gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wenn der Besteller Lieferungen, Produkte oder Leistungen, die in der Bestellung nicht enthalten sind, verlangt, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle mit dem Angebot abgegebenen Muster und anderen Unterlagen bleiben Eigentum der Felsenmeer AGund sind auf deren Verlangen unverzüglich herauszugeben.
3. Vertragsabschluss
Eine Offerte wird angenommen, indem der Kunde dies schriftlich, per Fax oder per E-Mail bestätigt. Felsenmeer AG ist berechtigt, die Ausführung von Bestellungen, die ohne vorhergehende Offerten der Felsenmeer AG erfolgten, innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt derselben abzulehnen.
4. Änderungen / Rücktritt
Wünscht der Kunde eine Änderung der Bestellung, teilt ihm die Felsenmeer AG innert 10 Tagen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, Terminierung und Preise hat. An ein Angebot zur Änderung der Leistung ist die Felsenmeer AG während 10 Tagen gebunden. Für Produkte, die bereits geliefert sind, gilt die Änderung nicht. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, wird er wegen Nichterfüllung schadenersatzpflichtig. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern in einer Offerte behält sich Felsenmeer AG das Recht der Berichtigung vor.
5. Termine
Felsenmeer AG ist bemüht, dem Kunden die vereinbarten Produkte zu den vereinbarten Terminen zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, diese Produkte abzunehmen und zu bezahlen. Zur Einhaltung der Lieferfristen genügt die Übergabe der Sendung an die Post oder den Frachtführer sowie bei entsprechender Vereinbarung die Bereitstellung zur Verfügung des Kunden.
Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Ereignisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereichs der Felsenmeer AG liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen. Eine Überschreitung der Lieferfristen durch die Felsenmeer AG berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Schadenersatz. Der Kunde kann die Felsenmeer AG durch schriftliche Mahnung in Verzug setzen. Kommt die Felsenmeer AG in Verzug, kann der, Kunde sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung geltend machen. Sie beträgt maximal den doppelten Nettowert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäss genutzt werden kann. Entschädigungsansprüche des Kunden, die über dieses Maximum hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer der Felsenmeer AG gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen.
Hat der Kunde die Lieferverzögerung zu verantworten, so sind Entschädigungsansprüche ausgeschlossen.
6. Lieferung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die bestätigte Bestellung massgebend. Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz der Felsenmeer AG. Zur Einbringung von Teilleistungen ist die Felsenmeer AG berechtigt.
7. Mängelrüge
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei.
8. Nutzen und Gefahr
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit Bereitstellung der Produkte, spätestens mit Abgang der Ware vom Absender auf den Kunden über.
9. Ausfuhrbestimmungen, EG-Einfuhrumsatzsteuer
Die von Felsenmeer AG gelieferten Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden eventuell genehmigungspflichtig und unterliegt unter Umständen den Außenwirtschaftsvorschriften der Schweiz, bei aus den USA importierten Produkten, den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig informieren und in eigener Verantwortung die Genehmigungen einholen. Der Kunde haftet für die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit uns gegenüber.
Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Schweiz hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Er hat uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ggf. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren, sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen.
Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, Felsenmeer AG den Aufwand und die Kosten, die wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.
Felsenmeer AG haftet nicht für die Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
10. Preise
Die Preise entsprechen den am Tag der Bestellung gültigen Preislisten sowie den gegebenenfalls geschlossenen Vertriebsvereinbarungen mit dem Besteller. Soll die Lieferung mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise berechnet, sofern keine Preisvereinbarung bei Bestellung erfolgte. Der Kunde übernimmt die Transportkosten sowie die Kosten für die Überprüfung der Ware, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
11. Zahlungsbedingungen
Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Mitarbeiter und Vertreter der Felsenmeer AG haben keine Inkassovollmacht; Zahlungen sind direkt an die Felsenmeer AG, auf das angegebene Konto zu leisten. An Mitarbeiter und Vertreter der Felsenmeer AG geleistete Zahlungen befreien den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber der Felsenmeer AG. Werden Zahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht erbracht, kann die Felsenmeer AG vom Vertrag zurücktreten, auch wenn die Waren oder ein Teil davon bereits geliefert wurden. In diesem Fall sind die gelieferten Waren unverzüglich auf Kosten des Kunden an die Felsenmeer AG zurück zu geben.
12. Eigentumsvorbehalt
Felsenmeer AG ist jederzeit berechtigt, am jeweiligen Sitz bzw. Wohnort des Kunden auf dessen Kosten einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB (Schweiz) eintragen zu lassen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist.
13. Aufrechnung, Abtretung, Weiterveräußerung von Lizenzrechten
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch die Felsenmeer AG schriftlich anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Felsenmeer AG behält sich das uneingeschränkte Recht zur Abtretung ihrer Forderungen an Dritte vor.
Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Kaufvertrag sind ohne schriftliche Zustimmung der Felsenmeer AG nicht zulässig. Der Weiterverkauf von Lizenzrechten durch den Kunden an Dritte bedarf der ausdruecklichen Genehmigung der Felsenmeer AG.
14. Patent- und Urheberrechte
Soweit zulässig und nichts anderes vereinbart, übernimmt Felsenmeer AG keine Haftung dafür, dass die von ihr gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, Felsenmeer AG unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm derartige Verletzungen bekannt oder ihm gegenüber gerügt werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen. An sämtlichen Produkten, die von Felsenmeer AG erstellt wurden, behält sich Felsenmeer AG das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne schriftliche Einwilligung der Felsenmeer AG darf von ihr entwickelte Software Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren der Software ist ohne ausdrückliche Einwilligung der Felsenmeer AG ebenfalls untersagt. Auf Verlangen der Felsenmeer AG hin sind sämtliche gefertigte Kopien unverzüglich herauszugeben. Für Schäden aufgrund der Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte haftet Felsenmeer AG nur, wenn bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass solche bestehen und diese dazu führen, dass sich der Besteller Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht. Der Höhe nach ist die Haftung der Felsenmeer AG auf den Fakturenwert der Ware beschränkt.
Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt worden, so hat der Besteller die Felsenmeer AG von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden.
Felsenmeer AG behält sich für jedes Design, jeden Text, jede Graphik auf ihren Produkten, auf ihren Print- und Online-Medien alle Rechte vor. Das Kopieren oder jede andere Reproduktion der gesamten Print- und Online-Medien bzw. von Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Felsenmeer AG Der Name Felsenmeer AG, alle Seitenkopfzeilen, Navigationsleisten, Graphiken und Schaltflächensymbole sind eingetragene Handelsmarken oder Schutzmarken der Felsenmeer AG. Alle anderen in den Print- und Online-Medien zitierten Warenzeichen, Produktnamen oder Firmennamen und Firmenlogos sind das alleinige Eigentum der jeweiligen Berechtigten. An Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Anleitungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Felsenmeer AG die Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte muss der Kunde die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Felsenmeer AG einholen.
15. Gewährleistung
Felsenmeer AG verpflichtet sich zur Sorgfalt und liefert die Produkte in einer guten Qualität. Bei Mängeln gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von einem Jahr ab Lieferung; sie sind schriftlich anzugeben. Bei Mängeln an den gelieferten Sachen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Eine Minderung oder Wandelung ist ausgeschlossen.
Waren, die zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verwendet werden, werden der laufenden Produktion entnommen. Sonderanfertigungen in Qualität und Farbe werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Bezahlung gefertigt. Ersatzlieferungen sind wertmässig auf den Ursprungskaufpreis begrenzt, welcher auf den Kaufpreis der Ersatzlieferung angerechnet wird. Übersteigt der Kaufpreis der Ersatzlieferung den Kaufpreis der beanstandeten Lieferung, so ist der Mehrbetrag zu zahlen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die die Felsenmeer AG nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, nicht schriftlich durch die Felsenmeer AG genehmigte Eingriffe durch den Besteller oder durch unbefugte Dritte, übermässige Beanspruchung, unkundige Wartung und/oder Reparaturen, Verwendung von nicht Original-Ersatzteilen, Verwendung von nicht durch die Felsenmee AG schriftlich freigegebene An- und/oder Aufbaugeräte, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. Beim Weiterverkauf der Produkte durch den Kunden ist er verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften sowie die Aushändigung der Betriebsanleitung und Garantieerklärung. Verändert der Kunde die weiterverkauften Produkte, ist er für die daraus entstehenden Schäden gegenüber der Felsenmeer AG, dem Käufer oder Dritten haftbar. Jede weitere Haftung wie für indirekte Schäden, Vermögensschäden oder entgangener Gewinn, wird, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
16. Geheimhaltung
Die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Ausführung von Vertragsverhältnissen zwischen der Felsenmeer AG und Kunden erworbenen Kenntnisse von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, Schriftstücken sowie alle sonstigen vertraulichen Betriebs-, Geschäfts- und Kundendaten hat der Kunde, wie auch seine Mitarbeiter und beigezogenen Hilfspersonen absolut vertraulich zu behandeln und nur im Sinne der Felsenmeer AG zu verwenden und keinesfalls anderen preiszugeben. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter fort.
Verletzt der Kunde seine Geheimhaltungspflicht, hat er der Felsenmeer AG den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Verstösst der Kunde gegen die ihm auferlegte Geheimhaltungspflicht, schuldet er der Felsenmeer AG CHF 50’000.00 zusätzlich zum Schadenersatz.
17. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Felsenmeer AG, sofern kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien schriftlich verabredet wurde.
18. Anwendbares Recht
Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
19. Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Felsenmeer AG, Zürich, Schweiz. Die Felsenmeer AG ist berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz bzw. Sitz zu belangen. 20. Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Übrigen behält sich die Felsenmeer AG die jederzeitige Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
September 2010
Wallisellen, Schweiz
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten weltweit für sämtliche Verkaufsvorgänge der Felsenmeer an Vertriebspartner, OEM und Endnutzer (sämtlich im Folgenden als "Kunde" bezeichnet. Felsenmeer AG verkauft bzw. liefert ausschliesslich zu den folgenden Bedingungen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Felsenmeer AG schriftlich bestätigt werden. Wird ein Vertrag abgeschlossen und der Kunde legt ebenfalls AGB vor, gelten die abweichenden Bestandteile als widersprochen und ausgeschlossen; auch die Erfüllung durch Felsenmeer AG in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers stellt keine Annahme der Bestimmungen dar. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
2. Angebot
Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte haben keine verbindliche Wirkung. Nur Offerten, die schriftlich, per Fax oder per E-Mail gemacht werden, gelten als verbindlich. Eine Offerte ist 20 Tage lang gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wenn der Besteller Lieferungen, Produkte oder Leistungen, die in der Bestellung nicht enthalten sind, verlangt, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle mit dem Angebot abgegebenen Muster und anderen Unterlagen bleiben Eigentum der Felsenmeer AGund sind auf deren Verlangen unverzüglich herauszugeben.
3. Vertragsabschluss
Eine Offerte wird angenommen, indem der Kunde dies schriftlich, per Fax oder per E-Mail bestätigt. Felsenmeer AG ist berechtigt, die Ausführung von Bestellungen, die ohne vorhergehende Offerten der Felsenmeer AG erfolgten, innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt derselben abzulehnen.
4. Änderungen / Rücktritt
Wünscht der Kunde eine Änderung der Bestellung, teilt ihm die Felsenmeer AG innert 10 Tagen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, Terminierung und Preise hat. An ein Angebot zur Änderung der Leistung ist die Felsenmeer AG während 10 Tagen gebunden. Für Produkte, die bereits geliefert sind, gilt die Änderung nicht. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, wird er wegen Nichterfüllung schadenersatzpflichtig. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern in einer Offerte behält sich Felsenmeer AG das Recht der Berichtigung vor.
5. Termine
Felsenmeer AG ist bemüht, dem Kunden die vereinbarten Produkte zu den vereinbarten Terminen zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, diese Produkte abzunehmen und zu bezahlen. Zur Einhaltung der Lieferfristen genügt die Übergabe der Sendung an die Post oder den Frachtführer sowie bei entsprechender Vereinbarung die Bereitstellung zur Verfügung des Kunden.
Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Ereignisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereichs der Felsenmeer AG liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen. Eine Überschreitung der Lieferfristen durch die Felsenmeer AG berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Schadenersatz. Der Kunde kann die Felsenmeer AG durch schriftliche Mahnung in Verzug setzen. Kommt die Felsenmeer AG in Verzug, kann der, Kunde sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung geltend machen. Sie beträgt maximal den doppelten Nettowert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäss genutzt werden kann. Entschädigungsansprüche des Kunden, die über dieses Maximum hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer der Felsenmeer AG gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen.
Hat der Kunde die Lieferverzögerung zu verantworten, so sind Entschädigungsansprüche ausgeschlossen.
6. Lieferung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die bestätigte Bestellung massgebend. Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz der Felsenmeer AG. Zur Einbringung von Teilleistungen ist die Felsenmeer AG berechtigt.
7. Mängelrüge
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei.
8. Nutzen und Gefahr
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit Bereitstellung der Produkte, spätestens mit Abgang der Ware vom Absender auf den Kunden über.
9. Ausfuhrbestimmungen, EG-Einfuhrumsatzsteuer
Die von Felsenmeer AG gelieferten Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden eventuell genehmigungspflichtig und unterliegt unter Umständen den Außenwirtschaftsvorschriften der Schweiz, bei aus den USA importierten Produkten, den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig informieren und in eigener Verantwortung die Genehmigungen einholen. Der Kunde haftet für die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit uns gegenüber.
Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Schweiz hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Er hat uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ggf. deren Änderung unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren, sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen.
Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, Felsenmeer AG den Aufwand und die Kosten, die wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.
Felsenmeer AG haftet nicht für die Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
10. Preise
Die Preise entsprechen den am Tag der Bestellung gültigen Preislisten sowie den gegebenenfalls geschlossenen Vertriebsvereinbarungen mit dem Besteller. Soll die Lieferung mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise berechnet, sofern keine Preisvereinbarung bei Bestellung erfolgte. Der Kunde übernimmt die Transportkosten sowie die Kosten für die Überprüfung der Ware, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
11. Zahlungsbedingungen
Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Mitarbeiter und Vertreter der Felsenmeer AG haben keine Inkassovollmacht; Zahlungen sind direkt an die Felsenmeer AG, auf das angegebene Konto zu leisten. An Mitarbeiter und Vertreter der Felsenmeer AG geleistete Zahlungen befreien den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber der Felsenmeer AG. Werden Zahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht erbracht, kann die Felsenmeer AG vom Vertrag zurücktreten, auch wenn die Waren oder ein Teil davon bereits geliefert wurden. In diesem Fall sind die gelieferten Waren unverzüglich auf Kosten des Kunden an die Felsenmeer AG zurück zu geben.
12. Eigentumsvorbehalt
Felsenmeer AG ist jederzeit berechtigt, am jeweiligen Sitz bzw. Wohnort des Kunden auf dessen Kosten einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB (Schweiz) eintragen zu lassen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist.
13. Aufrechnung, Abtretung, Weiterveräußerung von Lizenzrechten
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch die Felsenmeer AG schriftlich anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Felsenmeer AG behält sich das uneingeschränkte Recht zur Abtretung ihrer Forderungen an Dritte vor.
Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Kaufvertrag sind ohne schriftliche Zustimmung der Felsenmeer AG nicht zulässig. Der Weiterverkauf von Lizenzrechten durch den Kunden an Dritte bedarf der ausdruecklichen Genehmigung der Felsenmeer AG.
14. Patent- und Urheberrechte
Soweit zulässig und nichts anderes vereinbart, übernimmt Felsenmeer AG keine Haftung dafür, dass die von ihr gelieferten Waren nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, Felsenmeer AG unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm derartige Verletzungen bekannt oder ihm gegenüber gerügt werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen. An sämtlichen Produkten, die von Felsenmeer AG erstellt wurden, behält sich Felsenmeer AG das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne schriftliche Einwilligung der Felsenmeer AG darf von ihr entwickelte Software Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren der Software ist ohne ausdrückliche Einwilligung der Felsenmeer AG ebenfalls untersagt. Auf Verlangen der Felsenmeer AG hin sind sämtliche gefertigte Kopien unverzüglich herauszugeben. Für Schäden aufgrund der Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte haftet Felsenmeer AG nur, wenn bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass solche bestehen und diese dazu führen, dass sich der Besteller Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht. Der Höhe nach ist die Haftung der Felsenmeer AG auf den Fakturenwert der Ware beschränkt.
Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt worden, so hat der Besteller die Felsenmeer AG von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden.
Felsenmeer AG behält sich für jedes Design, jeden Text, jede Graphik auf ihren Produkten, auf ihren Print- und Online-Medien alle Rechte vor. Das Kopieren oder jede andere Reproduktion der gesamten Print- und Online-Medien bzw. von Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Felsenmeer AG Der Name Felsenmeer AG, alle Seitenkopfzeilen, Navigationsleisten, Graphiken und Schaltflächensymbole sind eingetragene Handelsmarken oder Schutzmarken der Felsenmeer AG. Alle anderen in den Print- und Online-Medien zitierten Warenzeichen, Produktnamen oder Firmennamen und Firmenlogos sind das alleinige Eigentum der jeweiligen Berechtigten. An Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Anleitungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Felsenmeer AG die Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte muss der Kunde die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Felsenmeer AG einholen.
15. Gewährleistung
Felsenmeer AG verpflichtet sich zur Sorgfalt und liefert die Produkte in einer guten Qualität. Bei Mängeln gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von einem Jahr ab Lieferung; sie sind schriftlich anzugeben. Bei Mängeln an den gelieferten Sachen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Eine Minderung oder Wandelung ist ausgeschlossen.
Waren, die zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verwendet werden, werden der laufenden Produktion entnommen. Sonderanfertigungen in Qualität und Farbe werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Bezahlung gefertigt. Ersatzlieferungen sind wertmässig auf den Ursprungskaufpreis begrenzt, welcher auf den Kaufpreis der Ersatzlieferung angerechnet wird. Übersteigt der Kaufpreis der Ersatzlieferung den Kaufpreis der beanstandeten Lieferung, so ist der Mehrbetrag zu zahlen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die die Felsenmeer AG nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, nicht schriftlich durch die Felsenmeer AG genehmigte Eingriffe durch den Besteller oder durch unbefugte Dritte, übermässige Beanspruchung, unkundige Wartung und/oder Reparaturen, Verwendung von nicht Original-Ersatzteilen, Verwendung von nicht durch die Felsenmee AG schriftlich freigegebene An- und/oder Aufbaugeräte, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. Beim Weiterverkauf der Produkte durch den Kunden ist er verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften sowie die Aushändigung der Betriebsanleitung und Garantieerklärung. Verändert der Kunde die weiterverkauften Produkte, ist er für die daraus entstehenden Schäden gegenüber der Felsenmeer AG, dem Käufer oder Dritten haftbar. Jede weitere Haftung wie für indirekte Schäden, Vermögensschäden oder entgangener Gewinn, wird, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
16. Geheimhaltung
Die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Ausführung von Vertragsverhältnissen zwischen der Felsenmeer AG und Kunden erworbenen Kenntnisse von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, Schriftstücken sowie alle sonstigen vertraulichen Betriebs-, Geschäfts- und Kundendaten hat der Kunde, wie auch seine Mitarbeiter und beigezogenen Hilfspersonen absolut vertraulich zu behandeln und nur im Sinne der Felsenmeer AG zu verwenden und keinesfalls anderen preiszugeben. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter fort.
Verletzt der Kunde seine Geheimhaltungspflicht, hat er der Felsenmeer AG den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Verstösst der Kunde gegen die ihm auferlegte Geheimhaltungspflicht, schuldet er der Felsenmeer AG CHF 50’000.00 zusätzlich zum Schadenersatz.
17. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Felsenmeer AG, sofern kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien schriftlich verabredet wurde.
18. Anwendbares Recht
Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
19. Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Felsenmeer AG, Zürich, Schweiz. Die Felsenmeer AG ist berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz bzw. Sitz zu belangen. 20. Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Übrigen behält sich die Felsenmeer AG die jederzeitige Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
September 2010
Wallisellen, Schweiz
Zuletzt bearbeitet 29.10.2010 18:20 Uhr













